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Allgemeine Geschäftsbedingungen Moderatorenvertrag

I. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) liegen allen Buchungen von Moderatoren über die Agentur SOPHiE 19, Sarweystr. 60, 70191 Stuttgart, Inhaberin Iris Vogel (nachfolgend SOPHiE 19 genannt) zugrunde. Geschäftsbedingungen des Kunden, auf die in Bestellformularen, Lieferbestätigungen oder ähnlichen verwiesen wird, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Vertretungsberechtigung SOPHiE 19 / Vertragsgegenstand

1. Die Agentur SOPHiE 19 unterhält mit verschiedenen Moderatoren Agenturverträge, die SOPHiE 19 berechtigen die Moderatoren in Engagements zu vermitteln (nachfolgend Moderatorenvertrag genannt). SOPHiE 19 tritt dabei jeweils als Vertreterin des Moderators auf und verfügt über dementsprechende Verhandlungs- und Abschlussvollmacht gemäß § 167 BGB.

2. Vertragsgegenstand ist die Buchung eines Moderators in ein Engagement für eine Veranstaltung.

3. Bei der Buchungsanfrage sind vom Kunden der Zweck und Inhalt der Veranstaltung, die Art der Moderation, Sprache/n, der Auftrittsort und die Proben- / Auftrittszeit etc. verbindlich anzugeben.

III. Vertragsschluss

1. Verträge zwischen Kunde und Moderator kommen mit der Annahme des Angebots bzw. mit der Bestellung des Kunden auf der Grundlage eines vorher von SOPHIE 19 übermittelten Angebots, in Ermangelung eines solchen durch die Bestätigung des Termins, zustande.

2. Der Vertrag wird in einer Buchungsbestätigung in Textform fixiert und an den Kunden zur umgehenden Gegenzeichnung weitergeleitet. Die Buchungsbestätigung und deren Gegenzeichnung haben lediglich deklaratorischen Charakter. Darüber hinaus reichende mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von SOPHiE 19 schriftlich bestätigt worden sind.

3. Für einen wirksamen Vertragsschluss ist die Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (alle Vertragsparteien, Auftrittsort, Auftrittszeit, Honorar - vgl. II 3.) ausreichend. Einzelheiten der Vertragsdurchführung sowie die Konkretisierung einzelner Nebenleistungspflichten werden, sofern sie nicht bereits in den AGB geregelt wurden, in der Buchungsbestätigung festgelegt.

IV. Leistungspflichten Moderator

1. Der Moderator wird sich rechtzeitig und ausreichend gemäß den Vorgaben des Briefings / Moderationsleitfadens auf die Veranstaltung vorbereiten. Er hat auf angemessene Kleidung gemäß des Briefings zu achten. In Ausnahmefällen wird er vom Kunden - nach Vereinbarung - ausgestattet.

2. Der Moderator ist in der Darbietung seiner Leistung frei und unterliegt keinerlei Weisungen des Kunden. Sein Stil ist dem Kunden durch die von SOPHiE 19 zur Verfügung gestellten Materialien bekannt.

3. Der Moderator haftet nicht für die Erreichung des vom Kunden mit der Veranstaltung verfolgten Zwecks, insbesondere wird kein positives Stimmungsergebnis beim Zielpublikum geschuldet.

V. Ablauf, Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung

Einzelheiten, welche die Vorbereitung, den Ablauf, die Organisation der Veranstaltung oder sonstige Nebenleistungspflichten oder Kostentragungen sowie Beginn und Ende des/r Veranstaltungstage/s und die Moderationszeit werden in der Buchungsbestätigung festgelegt. Jede Veranstaltung wird durch ein Briefing und eine Probe / Soundcheck vorbereitet. Der Kunde ist verpflichtet einen gültigen Regie- / Ablaufplan, Moderationsleitfaden / angemessenes redaktionelles Material bis spätestens eine Woche vor der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Ebenso sind die Ansprechpartner, Funktionen sowie Mobilfunknummern verbindlich mitzuteilen. Dem Moderator sind angemessene Pausen einzuräumen. Einzelheiten werden in der Buchungsbestätigung festgelegt. Im Zweifel erfolgt eine einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen durch den Moderator / SOPHiE 19.

VI. Leistungspflichten Kunde

1. Der Kunde hat die Veranstaltung technisch und organisatorisch so vorzubereiten und durchzuführen, dass ein einwandfreier Ablauf gewährleistet ist. Einzelheiten werden in der Buchungsbestätigung festgelegt.

2. Der Kunde hat für die Veranstaltung eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

3. Der Kunde ist für die Einholung aller für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen behördlichen oder privaten Genehmigungen verantwortlich und hat deren Kosten zu tragen

VII. Exklusivität/Weiterübertragungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, die auf den Kunden übertragenen Rechte auf Dritte weiter zu übertragen und/oder Dritten die Ausübung dieser Rechte zu gestatten.

VIII. Bewerbung der Veranstaltung

Jede Ankündigung der Veranstaltung, die unter Nennung und/oder Abbildung des Moderators erfolgen soll, bedarf der vorherigen Zustimmung des Moderators. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Zu diesem Zweck sind dem Moderator (via SOPHiE 19) Umfang, Medium, Verbreitung und Zeitraum der Bewerbung zu nennen.

IX. Bildmaterial, Bild- und Tonaufnahmen

1. Der Moderator überträgt dem Kunden keine Rechte an seiner Darbietung. Ton-, Bild oder Ton-/ Bildaufnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Moderators gestattet. Hiervon ausgenommen sind Ton-, Bild oder Ton-/Bildaufnahmen zu Zwecken der internen Dokumentation der Veranstaltung für den Kunden. Rundfunk- und/oder Fernsehaufnahmen und deren Verwertung in der üblichen, ausschnittweisen Verwendung im Sinne aktueller Berichterstattung sind im Rundfunk, Fernsehen oder Internet gestattet (eingeschränkte Mitschnitterlaubnis). Für weitergehende Nutzungen der Aufnahmen ist die vorherige Zustimmung des Moderators erforderlich. Im Fall der Zustimmung wird diese in der Regel nur gegen ein gesondertes Entgelt erteilt. In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, dem Moderator den Mitschnitt und die Übertragung rechtzeitig vor Proben- und Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen das Zustimmungserfordernis entfällt die Auftrittspflicht des Moderators. Der Anspruch auf Vergütung bleibt in vollem Umfang bestehen.

2. Dem Moderator steht auf Wunsch - sofern produziert - eine kostenlose Belegkopie der Dokumentation/ des Mitschnitts auf DV/D (PAL, vollauflösend, nicht kopiergeschützt) zur freien Verwendung zu. Selbiges gilt für Bildaufnahmen (Fotos). Insbesondere ist der Moderator berechtigt, diese und selbst erstellte Aufnahmen für eigene Werbe- und Referenzzwecke, auch für die Darstellung im Internet zu nutzen.

X. Organisation Reise und Unterkunft

1. Die Hotelbuchung erfolgt durch den Kunden. Der Kunde gibt die Hotelanschrift rechtzeitig bekannt.

2. Die Reisebuchung erfolgt durch SOPHiE 19 (Moderator) in Abstimmung mit dem Kunden.

XI. Honorar

1. Grundsätzlich werden Tagessätze als Honorar vereinbart. Das Honorar versteht sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer Honorar- / Reisekostenpauschale. Diese wird in der Buchungsbestätigung festgehalten.

2. Für Probentage, die Vorbereitung einer Veranstaltung durch ein persönliches Briefing sowie die Erstellung des Moderationsleitfadens wird jeweils ein Honorar in Höhe von 50 % der Tagesgage vereinbart. Das gilt auch für Einsätze, die 8 Stunden deutlich überschreiten.

3. Der Moderator ist berechtigt, Teilzahlungen bzw. eine Abschlagszahlung im Laufe einer mehrtägigen Veranstaltung zu verlangen.

4. Für Reisetage zu entfernt liegenden Veranstaltungsorten (Anfahrt und Rückfahrt vom/zum Wohn- / Aufenthaltsort des Moderators über 800 km) und ins Ausland werden jeweils zusätzlich 50 % der Tagesgage als Abwesenheitspauschale vereinbart.

5. Für den Fall, dass der Kunde eine Veranstaltung absagt oder den Vertrag kündigt, ohne dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, zahlt er dem Moderator ein Ausfallhonorar, begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars.

Die Höhe des Ausfallhonorars bemisst sich wie folgt:

• ab Buchungsbestätigung bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 % des Honorars;

• vier bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn 75 % des Honorars;

• zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn sowie im Laufe des Engagements 100% des Honorars.

Weitergehende Ansprüche des Moderators, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

XII. Reisekosten, Spesen

Die Reisekosten für den Transfer zur Veranstaltung, zur Probe und zum persönlichen Briefing sowie die Spesen trägt der Kunde. Einzelheiten zu den Qualitätsanforderungen an die Reisemittel und die Unterkunft werden in der Buchungsbestätigung festgelegt. Im Zweifel gelten die von der IHK Stuttgart empfohlenen Sätze und Anforderungen.

XIII. Rechnungsstellung, Fälligkeit

Rechnungen sind unverzüglich nach Erhalt, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen anzuweisen. Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar im Anschluss der Veranstaltung. Bei mehrtägigen Veranstaltungen sind Zahlungsziele vor Abschluss der Veranstaltung vorgesehen. Teilabrechnungen sind möglich. Die Teilabrechnung ist sofort zur Zahlung fällig.

XIV. Künstlersozialversicherung

1. Der Kunde nimmt seine Abgabepflicht als direkter Vertragspartner des Moderators in eigener Verantwortung wahr. Der Kunde teilt dem Moderator (via SOPHiE 19) seine Abgabenummer schriftlich mit.

2. Für den Fall, dass die KSK an SOPHiE 19 als Vertreter des Moderators herantritt und diese als sog. Vermittler auf Zahlung der Künstlersozialabgabe gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 KSVG in Anspruch nimmt, verpflichtet sich der Kunde gegenüber SOPHiE 19 gemäß § 25 Abs. 3 S. 2 KSVG von dieser Inanspruchnahme freizustellen und SOPHiE 19 die notwendigen Informationen hierzu zu erteilen und Mitwirkungshandlungen (insbesondere geeignete Belegvorlage) vorzunehmen. Diese Informationen umfassen insbesondere die Abgabenummer und den Nachweis der getätigten Zahlungen. 3. Für den Fall, dass der Kunde nicht zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist, verpflichtet er sich gegenüber SOPHiE 19 zur Übernahme der jeweils anfallenden Künstlersozialabgabe und wird SOPHiE 19 nach Rechnungsbeleg die entsprechenden Abgaben ersetzen.

XV. Haftung und Schadensersatz

1. Der Moderator haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Moderator auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

2. Ansprüche des Kunden, die sich aus einer Pflichtverletzung des Moderators oder der Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Moderators oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Moderators oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XVI. Ausschluss der Leistungspflicht

1. Bei erheblichen Störungen oder erheblichen Abweichungen vom planmäßigen Ablauf der Veranstaltung, welche der Moderator nicht zu vertreten hat, wird der Moderator von seiner Leistungspflicht befreit.

2. Eine Abweichung des Kunden vom genannten Veranstaltungszweck (Rahmen, Anlass) befreit den Moderator von seiner Leistungspflicht. Das gilt insbesondere bei politisch oder religiös geprägten Veranstaltungen.

3. Ist der Moderator aus Gründen höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, Naturkatastrophe, Krieg / Terror) gehindert, seine Leistung rechtzeitig / überhaupt zu erbringen, wird er von seiner Leistungspflicht befreit.

4. Die Vergütungspflicht des Kunden richtet sich in diesen Fällen nach § 326 BGB. Die Regelung für das Ausfallhonorar in Ziffer XI. 5. dieser AGB gilt entsprechend für die Bemessung der Vergütungshöhe. Schadensersatzansprüche des Moderators bleiben hiervon unberührt.

XVII. TV-Klausel

Die Tätigkeit des Moderators für TV-Sender hat stets Vorrang gegenüber Veranstaltungen. Für den Fall, dass für den Moderator im vereinbarten Veranstaltungszeitraum eine TV-Verpflichtung angesetzt wird und sich der Produktionszeitraum mit der Veranstaltung überschneidet, wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren. In diesem Fall ist der Moderator berechtigt, den Vertrag zu lösen. Der Moderator bemüht sich um einen vergleichbaren Ersatz zu den gleichen Konditionen. Die notwendigen Reisekosten gehen zu Lasten des Kunden, der Moderator übernimmt eventuell höhere Gagenaufwendungen. Weitere Ansprüche des Kunden bestehen nicht. Eventuell bereits als Vorschuss geleistete Honorarzahlungen werden, für den Fall, dass ein Ersatzengagement nicht zustande kommt, unverzüglich zurückerstattet. Auf für bereits erbrachte Leistungen wird ein anteiliges Honorar gezahlt.

XVIII. Krankheitsklausel

Im Krankheitsfall wird der Moderator den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und auf Anforderung die Beeinträchtigung unverzüglich durch ein ärztliches Attest nachweisen. In diesem Fall ist der Moderator berechtigt den Vertrag zu lösen. Der Moderator bemüht sich um einen vergleichbaren Ersatz zu den gleichen Konditionen. Die notwendigen Reisekosten gehen zu Lasten des Kunden, der Moderator übernimmt eventuell höhere Gagenaufwendungen. Weitere Ansprüche des Kunden bestehen nicht. Eventuell bereits als Vorschuss geleistete Honorarzahlungen werden, für den Fall, dass ein Ersatzengagement nicht zustande kommt, unverzüglich zurückerstattet. Auf bereits erbrachte Leistungen wird ein anteiliges Honorar gezahlt.

XIX. Schlussbestimmungen

1. Der Kunde kann gegen Forderungen des Moderators nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

2. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen deutschem Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Stuttgart.

Stand September 2015

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