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INFORMATIONEN ZUR KÜNSTLERSOZIALKASSE
Immer wieder fragen uns Kunden und Moderatoren, was es mit den Beiträgen zur Künstlersozialversicherung (KSV ) / Künstlersozialkasse (KSK) auf sich hat.
Wir versuchen hiermit etwas Licht ins Dunkel zu bringen - ohne zu missionieren!
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist am 01.01.1983 in Kraft getreten. Versicherungspflichtig sind (selbstständige) Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Die KSK entrichtet für die Versicherten monatliche Beiträge zur Sozialversicherung. Wie andere Arbeitnehmer auch, zahlen die Versicherten den halben Beitragsanteil – die andere Hälfte (also sozusagen der Arbeitgeberanteil) setzt sich je zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss und der so genannten Künstlersozialabgabe zusammen.
KSK für Kunden
Alles was man wissen muss
Gemäß § 24 KSVG sind alle Unternehmer unabhängig von ihrer Rechtsform künstlersozialabgabepflichtig, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten. Sie sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflichtig. Die Abgabepflicht dieser Unternehmen erlischt nicht dadurch, dass Verträge mit Künstlern durch die Vermittlung einer Künstleragentur zu Stande gekommen sind. Nur, wenn der Vertragspartner des Künstlers nicht zum Kreis der grundsätzlich abgabepflichtigen Unternehmen gehört, übernehmen Künstleragenturen die Künstlersozialabgabe. Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein Unternehmen nur gelegentlich (maximal dreimal pro Jahr) Aufträge an selbstständige Künstler vergibt, oder es als eine private Veranstaltung (z.B. Betriebsversammlung) deklariert wird.
Vertragliche Regelungen zur KSK finden Sie in unseren AGB sowie im Internet:
Der jeweils gültige KSK-Abgabesatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen im Vorjahr festgelegt. Seit dem Jahr 2000 gibt es wieder einen einheitlichen Abgabesatz für alle Bereiche. Dieser ist seit 2014 stabil und liegt bei 4,2 Prozent der bezahlten Entgelte. Als Entgelte bezeichnet werden alle Formen der Vergütung wie Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen oder Sachleistungen. Auch Auslagen und Nebenkosten, die dem Künstler vergütet werden, gehören dazu. Ausnahmen sind Umsatzsteuer, Reisekosten und Zahlungen an juristische Personen.
Die KSK erhebt die Künstlersozialabgabe rückwirkend. Jährlich (spätestens zum 31. März des Folgejahres) müssen die Unternehmen der KSK auf einem Meldebogen die "Summer der Entgelte, die Sie für selbständig erbrachte künstlerische / publizistische Leistungen oder Werke gezahlt haben" mitteilen. Die KSK kann die Einhaltung dieser Meldepflicht und die grundsätzliche Zahlungspflicht durch Betriebsprüfungen kontrollieren. Nach der ersten Meldung müssen abgabepflichtige Unternehmen Vorauszahlungen leisten, die aus den Vorjahresentgelten und dem aktuellen Abgabesatz ermittelt werden. Der Entgeltaufwand von Unternehmen, die ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nachkommen, kann von der KSK geschätzt werden.
Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen für Sie zusammengestellt – weitere, detaillierte Infos:
Vertragliche Regelungen zur KSK finden Sie in unseren AGB sowie im Internet
- Allgemeine Informationen und Downloads der KSK
- Freie Wildbahn e.V. - Beratung und Information zur KSK
- Unternehmenberatung medien Kunst Kultir Consult
Checklisten & kompakte informationen:
KSK für Künstler
Was muss ich beachten?
Das Künstlersozialversicherungsgesetzt (KSVG) ist am 01.01.1983 in Kraft getreten. Versicherungspflichtig sind zum einen Berufsanfänger, die innerhalb der ersten drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme ihrer selbstständigen künstlerischen / publizistischen Tätigkeiten stehen und schon (selbstständige) Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
Die KSK entrichtet für die Versicherten monatliche Beiträge zur Sozialversicherung. Wie andere Arbeitnehmer auch, zahlen die Versicherten den halben Beitragsanteil - die andere Hälfte (also sozusagen der Arbeitgeberanteil) setzt sich je zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss und der so genannten Künstlersozialabgabe zusammen. Aber Vorsicht, wenn man für eine längere Zeit ohne Auftrag ist und es nicht schafft, sein Mindeseinkommen von 3.900 € (eine der Voraussetzungen, um in die KSK aufgenommen zu werden) im Monat aufrecht zu erhalten, fliegt man aus der KSK raus.
Der Künstler schätzt sein Einkommen immer zum 1. Dezember für das kommende Jahr. Seine Schätzungsgrundlage kann auf den im letzten Einkommensteuerbescheid beziehungsweise in der letzten Einkommenssteuererklärung oder den im letzten Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn basieren.
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse:
- Der Versicherte ist Künstler laut dem Künstlerkatalog
- Die Tätigkeiten wird überwiegend im Inland ausgeübt
- Die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist noch nicht erreicht
- Es wird maximal 1 Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende und geringfügige Beschäftigte zählen nicht
- Als Beamter oder sonst von der Versicherungspflicht Befreiter, wie Wehr- und Zivildienstleistender, Student, Handwerker, Rentenbezieher kann man sich als Künstler / Publizist im Hauptberuf oder Nebenberuf nicht bei der KSK versichern
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